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Industrielle Automation 1/2018

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Industrielle Automation 1/2018

Einbau- oder

Einbau- oder Konformitätserklärung? Diese Rechte und Pflichten resultieren für Maschinenhersteller aus einer unvollständigen Maschine Missverständnisse und Fehleinschätzungen führen immer wieder dazu, dass vollständige Maschinen als unvollständig deklariert werden. Doch wie lassen sich unvollständige Maschinen definieren und welche Rechte und Pflichten haben Hersteller? Wichtig zu wissen ist auch, wann eine Einbauerklärung notwendig ist und wann eine Konformitätserklärung ausgehändigt werden muss. Antworten auf diese Fragen liefert der folgende Artikel. Alexandra Langstrof ist freie Mitarbeiterin bei der CE-CON GmbH in Bremen Eine schwierige Situation bei einem Kunden und sicherlich kein Einzelfall: Ein Zulieferer stellt eine Maschine zur Verfügung. Der Kunde muss die Maschine lediglich in seine Steuerung einbinden und könnte produzieren. Aber: Die gelieferte Maschine hat weder eine Betriebsanleitung noch ein CE-Zeichen. Der Zulieferer hat seine Maschine als „unvollständig“ deklariert. Von einer Einbauerklärung fehlt jedoch jede Spur. Eine Montageanleitung gibt es auch nicht. Dem Kunden war bei Vertragsabschluss nicht klar, dass ihm „nur“ eine unvollständige Maschine geliefert wird. Er hat mit einer vollständigen Maschine inklusive entsprechender technischer Dokumentation gerechnet. Ratlose Gesichter und viele offene Fragen. Zeitraubend und teuer für alle. Die Situation hätte verhindert werden können. Indizien für eine unvollständige Maschine ermitteln Gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2g ist eine unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Sie ist dazu bestimmt, in andere Maschinen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um gemeinsam mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden. So weit, so gut. In der Praxis werden trotzdem häufig Maschinen als unvollständige Maschine verkauft, was bei genauer Betrachtung falsch ist. Ursache für diese Fehleinschätzung liegt im Vokabular. Hersteller gehen davon aus, dass z. B. fehlende Schutzeinrichtung oder der Anschluss an die Energieversorgung, die Steuerung oder einfach nur das fehlende CE-Zeichen ein Indiz für eine Unvollständigkeit einer Maschine ist. Eine fehlende Schutzeinrichtung rechtfertigt jedoch nicht die Bezeichnung „unvollständige Maschine“. Denn sobald eine Kombination mehrerer miteinander verbundener Teile eine bestimmte Funktion ausführen kann, handelt es sich um eine Maschine. Im englischen Original der Maschinenrichtlinie heißt es „specific applica- 30 INDUSTRIELLE AUTOMATION 1/2018

KOMPONENTEN UND SOFTWARE 01 02 01 Bei wesentlichen Änderungen der Maschine wird der Kunde oft selbst zum Hersteller und muss eine EG-Konformitätserklärung ausstellen 02 Bei der Frage, ob es sich um eine unvollständige Maschine handelt oder nicht, können häufig Berater weiterhelfen 03 Unvollständige Maschinen werden ohne CE-Zeichen ausgeliefert 03 tion“, womit eher die bestimmte Anwendung als die Funktion gemeint ist. Bei einer Maschine, die für eine bestimmte Anwendung konstruiert wurde und diese auch erfüllt, aber nicht durch Abdeckungen, Zäune, Schutzschalter etc. abgesichert ist, handelt es sich nicht um eine unvollständige, sondern vielmehr um eine unsichere, aber durchaus funktionsfähige Maschine. Eine vernünftig durchgeführte Risikobeurteilung ist hier zu empfehlen. Selbst das Weglassen einer Steuerung ist keine Begründung für eine unvollständige Maschine, weil auch Steuersignale durch Anlegen externer Spannung simuliert und Bewegungen ausgeführt werden können. In der Maschinenrichtlinie und dem über 400 Seiten mächtigen Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie werden die Paragraphen und Artikel beschrieben und mit Beispielen versehen. Voraussetzung für eine Inbetriebnahme Nicht immer ist dem Hersteller klar, wie er seine Maschine deklarieren soll. Mithilfe der Maschinenrichtlinie, Angaben des VDMA und ggf. durch Hinzuziehen von Beratern kann er ermitteln, ob er eine unvollständige Maschine verkauft. In diesem Fall muss der Hersteller eine sogenannte Einbauerklärung mit Inbetriebnahme-Verbot ausstellen – eine Konformitätserklärung entfällt. In der Einbauerklärung beschreibt er, dass eine Inbetriebnahme der unvollständigen Maschine verboten ist, solange keine Gesamtkonformität für die übergeordnete Maschine besteht. Die unvollständige Maschine darf erst in Betrieb gehen, sobald sie in einer zweiten Maschine verbaut und dafür wiederum eine Konformitätserklärung inklusive Risikobeurteilung erstellt wurde. Für den sicheren Einbau muss der Hersteller eine Montageanleitung mitliefern. Klare Absprachen treffen Ob unvollständig oder vollständig – um die Beurteilung der Risiken kommt der Hersteller nicht herum. Und dazu ist in jedem Fall ein prozessbegleitendes Verfahren der Risikobeurteilung sinnvoll, da so zu jeder Zeit auf dem Stand der aktuellen Normung beurteilt wird. „Kerngeschäft des Konstrukteurs ist die Entwicklung einer Maschine“, weiß Jörg Handwerk, Geschäftsführer von Ce-Con. „Die für die Risikobeurteilung relevanten Normen sind unter Umständen bekannt, aber wann für welche Norm eine Aktualisierung veröffentlicht wurde, gehört nicht unbedingt zu den wichtigsten Themen des Konstrukteurs.“ Nicht nur zu diesem Zweck hat Ce-Con eine Software entwickelt, mit der die prozessbegleitende Risikobeurteilung auf der Basis aktueller Normen zeitsparend und einfach durchgeführt werden kann. Und Unklarheiten können im Vorfeld eliminiert werden. Denn in der Software muss der Konstrukteur angeben, welche Maschinenart er bewertet, und sich mit der Thematik auseinandersetzen. Der Kunde hingegen sollte bereits bei der Vertragsprüfung darauf achten, ob eine Montagean leitung oder eine Betriebsanleitung im Umfang enthalten ist. Er sollte auch hinterfragen, welche Maschinenart der Hersteller liefern wird und mit welchen daraus re sultierenden Konsequenzen er eventuell konfrontiert wird. Denn sobald der Kunde eine unvollständige Maschine in sein System einbindet, wird er selbst zum Maschinenhersteller und muss das gesamte CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. „Ich halte es für eine positive Entwicklung, dass die Sensibilität zum Thema CE- Konformität seitens der Kunden zunimmt“, findet Jörg Handwerk. „Um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden, macht es daher Sinn, sich bereits im Vorfeld mit dem Kunden abzustimmen und dies auch vertraglich festzuhalten, um Fehler und teure Nachrüstungen zu vermeiden. Die Cloud-Lösung Ce-Con Safety unterstützt die Verantwortlichen bei der Projektplanung unter Berücksichtigung einer rechtssicheren Beurteilung sicherheitsrelevanter Maßnahmen. Dies führt zu kürzeren Projektdurchlaufzeiten und vor allem zu zufriedenen Kunden und Herstellern.“ Fotos: terminic/vankann www.ce-con.de INDUSTRIELLE AUTOMATION 1/2018 31